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官方考试规则

Wichtige Informationen für die Prüfungsteilnehmer (Auszug aus der telc Prüfungsordnung)

 

§ 7 Prüfungsmaterialien
1. Die telc gGmbH stellt den Prüfungszentren alle notwendigen Organisationsmaterialien und Prüfungsmaterialien zur Verfügung.
2. Die von der telc gGmbH zugesandten Prüfungsmaterialien, also Aufgabenhefte und Audio-CDs, sind streng vertraulich und müssen bis zum Tage der Prüfung sicher unter Verschluss gehalten werden.
3. Alle Prüfungsmaterialien bleiben Eigentum der telc gGmbH. Sie sind Gegenstand des Urheberrechts. Die Vervielfältigung und die Übertragung von Texten, bildlichen Darstellungen, Ton- und Digitalaufzeichnungen sind streng untersagt. Prüfungsmaterialien dürfen unter keinen Umständen zu anderen Zwecken oder zu einem anderen Zeitpunkt als in der Prüfung, für die sie bestellt wurden, verwendet werden. Es ist insbesondere untersagt, Aufgabenhefte, auch in der Prüfung benutzte, im Unterricht oder zu Demonstrationszwecken zu verwenden oder für eine spätere Verwendung zu kopieren. Ebenso ist es untersagt, Informationen zu eingesetzten Aufgaben und deren Lösungen zu verbreiten.

 

§ 15 Täuschung und unerlaubte Hilfsmittel

1. Aufsichtspersonen und Prüfungsverantwortliche haben bei jeder Prüfung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin die Leistung selbstständig erbringt. Während der Prüfung dürfen sich keine unerlaubten Hilfsmittel im Verfügungsbereich der Teilnehmer und Teilnehmerinnen befinden. Auf den Tischen sind lediglich Aufgabenhefte, Antwortbogen, Stifte, Radiergummis und Notizpapier (ausschließlich, wenn es mit dem Stempel des Prüfungszentrums versehen ist) zulässig. Armbanduhren müssen vom Arm genommen und auf den Tisch gelegt werden. Hiervon abweichende Gegenstände müssen vor Beginn der Prüfung von der Aufsichtsperson eingezogen werden und sind nach der Prüfung wieder auszuhändigen.

2. Jeder Prüfungsteilnehmer bzw. jede Prüfungsteilnehmerin hat stets, zu jeder Zeit und in allen Prüfungssituationen ausschließlich eine persönliche, eigenständige, individuelle, überprüfbare und seiner bzw. ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende und ohne unerlaubte Hilfsmittel zustandegekommene Prüfungsleistung zu erbringen und bei der Erbringung der Prüfungsleistung weder zu täuschen noch eine Täuschung zu versuchen.

3. Es liegt stets eine Täuschung vor, wenn der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin zwar eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er bzw. sie sich aber in Wahrheit unerlaubter Hilfe und/oder Hilfsmittel bedient hat. Allein die Mitführung unerlaubter Hilfsmittel reicht aus, um von einem Täuschungsversuch auszugehen. Eine Täuschung liegt vor, wenn markante Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit dem Lösungsschlüssel geschlossener Aufgaben oder mit Vorlagen für offene Aufgaben bestehen, welche sich typischerweise nur durch eine Täuschungshandlung erklären lassen. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn Prüfungsteilnehmende wesentliche Teile der Prüfungsleistung gemeinsam erarbeiten, oder sich hinsichtlich wesentlicher Teile der Leistung untereinander so abstimmen, dass die individuelle Leistung nicht mehr erkennbar wird. Der Beweis des ersten Anscheins für eine Täuschungshandlung dieser Art ist bereits dann erbracht, wenn Arbeiten eine Vielzahl von Übereinstimmungen in den für die Bewertung wesentlichen Teilen aufweisen. Der Gegenbeweis bleibt einem Prüfungsteilnehmer bzw. einer Prüfungsteilnehmerin in diesen Fällen unbenommen.

4. Als unerlaubte Hilfsmittel gelten stets und zu jeder Zeit – sowohl im bei einigen Prüfungen vorgesehenen Vorbereitungsraum als auch im Prüfungsraum – alle dinglichen Mittel oder Handlungen, die geeignet, geeignet verwendet oder dazu objektiv oder subjektiv bestimmt sind, die Prüfung oder Teile derselben in anderer Weise als durch eine ausschließlich individuelle, persönlich-eigenständige und ausnahmslos hilfsmittelfreie sowie überprüfbare Leistung zu erbringen. Unerlaubte Hilfsmittel sind insbesondere, aber nicht abschließend persönliche Aufzeichnungen, Druckerzeugnisse wie Wörterbücher sowie jegliche Geräte oder Vorrichtungen, die zur Speicherung, Anzeige oder Übermittlung von Informationen geeignet sind (z. B. Mobiltelefone, Wearables wie Uhren oder Brillen mit Aufnahme-, Wiedergabe- und/oder Übertragungsfunktionen u. Ä.), auch wenn auf diesen Geräten zum Zeitpunkt einer etwaigen Kontrolle keine entsprechenden Informationen gespeichert oder solche nicht nachweisbar sind.

5. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses ist eine nicht überprüfbare Prüfungsleistung nicht zu berücksichtigen. Bei schwerwiegenden Täuschungen oder Täuschungsversuchen hat die telc gGmbH das Recht, einen Prüfungsteilnehmer bzw. eine Prüfungsteilnehmerin auch von künftigen Prüfungen auszuschließen.

6. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen werden vor der Prüfung auf die Bestimmungen des § 15 dieser Prüfungsordnung hingewiesen und erhalten die Gelegenheit, etwa aus Unkenntnis mitgebrachte Hilfsmittel, insbesondere Mobiltelefone, für die Dauer der Prüfung außerhalb des Prüfungsraums aufzubewahren. Ebenso sind Jacken und Taschen außerhalb des Prüfungsraums oder unter gleichwertigen Sicherheitsvorkehrungen aufzubewahren.

 

§ 16 Konsequenzen einer Täuschung

1. Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder anderen gewährt, wird sofort von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht bewertet. Jeder Täuschungsversuch ist zu protokollieren. Die Entscheidung, Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen auszuschließen, trifft die Aufsichtsperson, bei der Mündlichen Prüfung der Prüfer oder die Prüferin bzw. die Prüfungskommission. Der bzw. Die Prüfungsverantwortliche wird hinzugezogen. Der Ausschluss ist unter Angabe der Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, ausführlich auf dem Prüfungsprotokoll zu vermerken. Persönliche Aufzeichnungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen, die zum Zweck einer Täuschung geeignet sind, sind einzuziehen und dem Prüfungsprotokoll beizufügen. 2. Wird eine Täuschung oder eine andere Störung des Prüfungsablaufs festgestellt, so erklärt die telc gGmbH die jeweilige Prüfungsleistung für ungültig. Sofern über Einzelfälle hinaus Zweifel an der regelgerechten Prüfungsdurchführung bestehen, wird die Prüfung insgesamt nicht ausgewertet.

 

 

Mit der Prüfungsanmeldug bestätige ich, die oben genannten Regeln der Prüfungsordnung gelesen und verstanden zu haben. Die Konsequenzen jeglicher Verstöße gegen diese Regeln sind mir bekannt und werden von mir akzeptiert.